Die Frist beim Pflegegrad Widerspruch

Um mit einem Widerspruch gegen eine zu niedrige Pflegegrad-Einstufung vorzugehen, muss die gesetzliche Frist zum Widerspruch gewahrt bleiben. Legen Sie unbedingt innerhalb der Frist Widerspruch ein, um Ihre Ansprüche geltend zu machen!

Die Bewilligung eines Pflegegrads bietet vielen Pflegebedürftigen die Möglichkeit, eine ausreichende pflegerische Versorgung zu erhalten. Weil professionelle Pflegekräfte teuer sind, helfen im Alltag oft Angehörige aus, ohne für die zeitliche und psychische Belastung entlohnt zu werden.

Wer keinen Pflegegrad besitzt, erhält auch keine Leistungen von der Pflegeversicherung – erst ein streng geregeltes Antragsverfahren ermöglicht den Zugriff auf oftmals dringend benötigte Pflegeleistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie Kombinations- und Zusatzleistungen.

Nicht immer jedoch führt ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse zum direkten Erfolg. Rund ein Drittel aller Pflegegradanträge wird zunächst abgelehnt. Viele Pflegebedürftige erhalten zudem auch bei einem positiven Bescheid nicht immer den Pflegegrad, der ihnen eigentlich zustehen würde.

Um dennoch den Anspruch auf den richtigen Pflegegrad durchsetzen zu können, muss die Pflegekasse dem Antragsteller ein Recht auf Widerspruch einräumen. Dieser kostet nichts und kann auch formlos gestellt werden, ist allerdings an eine Frist gekoppelt, die zwingend eingehalten werden muss.

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Welche Frist muss beim Widerspruch gegen den Pflegegrad eingehalten werden?

Die Widerspruchsfrist, die von der Pflegeversicherung eingeräumt wird, ist ähnlich zu betrachten wie die einer Behörde. Man spricht im Zusammenhang mit dem Pflegegrad Widerspruch daher auch von einem Verwaltungsakt. Die Frist, die bei einem Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid eingehalten werden muss, beträgt vier Wochen bzw. einen Monat. In der exakten Angabe der Frist unterscheiden sich zuweilen die Angaben der Pflegeversicherungen und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Sie haben nach Zugang des Pflegegrad-Bescheids einen Monat Zeit, um Widerspruch gegen diesen einzulegen. Dabei kommt es häufig auf das exakte Datum an, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Die einmonatige Frist sollten Sie auf keinen Fall verstreichen lassen – nach Ablauf der Frist wird der Pflegegrad-Bescheid bestandskräftig. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich Widerspruch einreichen.

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Ist die Widerspruchsfrist gesetzlich geregelt?

Dem Widerspruch gegen den Pflegegrad wohnt ein behördenähnlicher Verwaltungsakt inne. Auch die Widerspruchsfrist unterliegt einer gesetzlichen Regelung. Die einmonatige Frist wird folglich nicht von der Pflegeversicherung oder einem anderen Träger festgelegt, sondern vom Gesetzgeber.

Die rechtliche Grundlage für die Widerspruchsfrist ist nicht im Sozialgesetzbuch (hier wird die Pflegebedürftigkeit geregelt), sondern in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Der exakte Gesetzestext lautet:

„Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsalt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“ (§ 70 Abs. 1 VwGO)

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Beginn und Ende der Widerspruchsfrist

Einfach ausgedrückt, beginnt die Frist zum Widerspruch gegen den Pflegegrad mit dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von dem Bescheid erlangt haben. Der erste Tag der gesetzlichen Widerspruchsfrist ist der erste Tag nach der Zustellung.

Da Bescheide auf unterschiedlichen Wegen zugestellt werden können, kann sich der Stichtag entsprechend verschieben. Für den normalen Postweg gilt, dass ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post zugestellt sein muss. Ausschlaggebend hierfür ist das Datum des Poststempels, nicht das des Bescheids. Haben Sie den Brief nachweislich nicht am dritten Tag erhalten, so wird der Tag der tatsächlichen Zustellung als Stichtag festgesetzt.

Anders verhält es sich bei einem Einschreiben mit Rückschein: Hier gilt der tatsächliche Tag der Zustellung als Stichtag, der bei der Übergabe auf Briefumschlag und Rückschein vermerkt wird. Auch bei einer persönlichen Übergabe des Bescheids durch die Pflegeversicherung ist dies der Fall.

Die drei Tage, die zu Beginn für den Postweg vorgesehen sind, gelten jedoch nicht für das Ende der Widerspruchsfrist. Hier kommt es auf den Tag an, an dem Ihr Widerspruch tatsächlich bei der Pflegeversicherung eingeht. Für ein Einschreiben mit Rückschein müssen Sie daher ausreichend Zeit einplanen. Ist die Zeit bereits knapp, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und den Widerspruch entweder persönlich oder auf elektronischem Wege mit Eingangs- bzw. Lesebestätigung einreichen.

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Was passiert, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Für die Dauer der Widerspruchsfrist gilt der Pflegegradbescheid als vorläufig. Reichen Sie nicht innerhalb eines Monats Widerspruch ein, darf die Pflegeversicherung per Gesetz davon ausgehen, dass Sie den Bescheid akzeptieren. Der Bescheid erhält somit Bestandskraft und ist rechtskräftig. Ein Widerspruch ist dann nicht mehr möglich.

Eine Ausnahme gibt es jedoch auch hier, und zwar wenn der Pflegegrad-Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Dann haben Sie nicht einen Monat, sondern ein ganzes Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen. Dass diese Belehrung fehlt, kommt jedoch nur in seltenen Fällen vor.

Möchten Sie trotz Bestandskraft des Bescheids und Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf der Frist Widerspruch einlegen, müssen Sie nachweisen, dass Sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage waren, früher Widerspruch zu erheben. Um die Bestandskraft aufzuheben, hilft nur eine Einzelfallprüfung, denn Faktoren wie Krankenhausaufenthalt oder Urlaub werden nicht berücksichtigt.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad Widerspruch oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Wir prüfen Ihren Fall und unterstützen Sie bei der Wahrung der Frist zum Widerspruch gegen Ihren Pflegegrad.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie bei Ihrem Pflegegrad Widerspruch. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch wenn Sie die Widerspruchsfrist verpasst haben sollten, helfen wir Ihnen dann gerne bei der Pflegegrad Höherstufung.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!