Pflegehilfsmittel durch Pflegegrad Widerspruch erhalten
Wenn die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen in den eigenen Wänden erfolgt, werden eine ganze Reihe von Hilfsmitteln benötigt. Natürlich haben der Betroffene oder dessen Angehörige Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Werden diese aufgrund einer falschen Pflegegrad Einstufung zunächst nicht bewilligt, sollte man seinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel durch Pflegegrad Widerspruch geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Krankenkassen und Pflegeversicherungen einen Teil der Aufwendungen oder erstatten diese sogar ganz. Um in den Genuss dieser finanziellen Unterstützung zu kommen, ist es notwendig, dass für die pflegebedürftige Person ein Pflegegrad (vormals Pflegestufe) anerkannt worden ist oder ein Rezept von dem behandelnden Arzt ausgestellt wird. (s.a. Pflegegradantrag)
Jedoch kann es vorkommen, dass durch fehlerhafte Antragstellung oder Fehleinschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein Pflegegrad abgelehnt oder nicht in der gewünschten Höhe bewilligt wird. So ärgerlich und unverständlich derlei Entscheidungen für Betroffene und pflegende Angehörige sind, müssen sie dennoch nicht kampflos akzeptiert werden.
Innerhalb einer bestimmten Frist kann man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Um den Erfolg des Widerspruchs nicht zu gefährden, empfiehlt es sich spätestens jetzt auf erfahrene Pflegeexperten zu bauen.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel – die Unterschiede im Detail
Um die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu erleichtern, stehen dem Betroffenen unterschiedliche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Je nach Kategorie müssen sie vom behandelnden Arzt verordnet oder bei der Pflegekasse beantragt werden. Antrag auf Kostenerstattung oder Zuschuss müssen bei der Krankenkasse oder der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
- Hilfsmittel sollen dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Prothesen, Kompressionsstrümpfe, Brillen, Hörgeräte, Inkontinenzeinlagen und Rollstühle. Wird vom behandelnden Arzt ein entsprechendes Rezept ausgestellt, kann dieses über die Krankenkasse abgerechnet werden. Im günstigsten Fall ist bei Bezug lediglich die Zuzahlung von maximal zehn Euro fällig.
Damit die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel übernehmen, muss der Pflegebedürftige nicht unbedingt einen Pflegegrad anerkannt bekommen haben.
- Zu den sogenannten technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen, Hebegeräte oder auch Notrufsysteme. Diese können ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen werden. Einige Hilfsmittel werden auch vorübergehend, leihweise zur Verfügung gestellt.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind aufgrund des Materials und der Hygiene nur zum einmaligen Gebrauch gedacht. Dazu gehören Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Mundschutz. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 40 Euro. Was darüber hinaus benötigt wird, muss vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt Dienstleister, die bereits vorgefertigte Pflegeboxen anbieten, die sich an diese Obergrenze halten. Einige Anbieter übernehmen auch die Abrechnung mit den Pflegekassen. Somit entfällt die monatliche, erneute Antragstellung.
Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden nicht von den Krankenkassen sondern von den Pflegekassen übernommen. Es wird kein Rezept vom Arzt benötigt, allerdings muss der Patient einen Pflegegrad zugewiesen bekommen haben. Für die Kostenerstattung muss jedes mal ein neuer Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrades (bis 2017 Pflegestufe)
Wenn eine Person aufgrund altersbedingter Beschwerden, einem Unfall oder Krankheit auf die Hilfe anderer angewiesen ist um weiter in den eigenen vier Wänden leben zu können, sollte schnellst möglichst ein Pflegegrad beantragt werden.
Je nach Schwere der Beeinträchtigungen werdende fünf unterschiedliche Pflegegrade anerkannt. Obwohl die Antragstellung im Prinzip sogar formlos erfolgen kann, gibt es dennoch vieles zu beachten. Immer wieder kann es durch Unwissenheit zu einer Ablehnung des angestrebten Pflegegrades kommen.
Zwar gibt es innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen, das ist aber zeitaufwendig und nervenaufreibend. Damit Ihr Ersuchen von Anfang an erfolgreich ist, sollten Sie sich einen erfahrenen Pflegeberater an Ihre Seite stellen. Das Team von Dr. Weigl & Partner ist Ihnen gerne im gewünschten Umfang behilflich.
Grundsätzlich können Sie Ihr Anliegen zunächst einmal telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse vortragen. Sicherer und schneller ist es, wenn Sie Ihren Antrag mit einem von uns vorgefertigten Formular stellen und das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein an die Pflegekasse senden. Unsere Pflegeexperten unterstützen Sie bei der Antragstellung, damit diese so aussagekräftig und vollständig wie möglich erfolgt.
Bevor ein Pflegegrad anerkannt wird, steht ein Besuch des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ins Haus. Nun gilt es dem Gutachter die häusliche Situation und die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen so gut darzustellen, dass er in seinem Gutachten für die Bewilligung eines Pflegegrades plädiert.
Mit der entsprechend gut vorbereiteten Antragstellung und den nötigen Unterlagen wie Arztberichte und Pflegetagebuch, sollte Ihr Gesuch auf Bewilligung eines Pflegegrades von Erfolg gekrönt sein. Damit ist auch ihr Anspruch auf Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch durch die Pflegekasse gesichert.
Kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel – wir helfen Ihnen beim Widerspruch
Sollte der Bescheid der Pflegekasse wider erwartend doch negativ ausfallen, sollten Sie spätestens jetzt auf die fachkundige Unterstützung unserer Pflegeberater setzen. Damit ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel durch Widerspruch geltend gemacht werden kann, muss dieser innerhalb eines Monats nach Ablehnung durch die Pflegekasse erfolgen. Die Zeit während der Frist wird am sinnvollsten für die Fehlersuche genutzt.
Die Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner wissen wonach sie suchen müssen. Sie werden nicht nur ihre Antragsstellung sondern auch den Bericht des Gutachters des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen gründlich auf Unstimmigkeiten und Lücken untersuchen. Mit ergänzenden Arztberichten und einem gründlichst vorbereiteten erneuten Besuch des Gutachters kann ihr erneuter Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrades sicher erfolgreich werden.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegehilfsmittel durch Widerspruch oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Die Pflegeexperten von Dr. Weigl und Partner bieten Ihnen kompetente Unterstützung beim Pflegegrad Widerspruch. Gemeinsam mit mehr als 100 erfahrenen Pflegeberatern kämpfen wir vor Ort für Ihren Pflegegrad und Ihre Pflegeleistungen. Von der Beratung bei der Formulierung des Widerspruchs bis zur erneuten Pflegebegutachtung begleiten wir Sie Schritt für Schritt während des gesamten Verfahrens bei erfolgsabhängiger Vergütung.
Auch für den Fall, dass Sie zum ersten Mal den Antrag auf Pflegeleistungen anstreben, weil Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Pflege benötigen, oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
- Beantragen Sie mit uns erfolgreich einen Pflegegrad, um Anspruch auf Pflegehilfsmittel zu erhalten
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